AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Schreinerei Rudi Fischer
86975 Bernbeuren
Für die Schreinerei Rudi Fischer (Auftragnehmer) gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wiedersprechende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
I. Für das Vertragsverhältnis und alle weiteren Lieferungen und Leistungen der Vertragsabschluss, Auftragsbestätigung
Die Bestellung gilt erst als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätig worden ist. bis dahin ist das Angebot des Auftragnehmers stets freibleibend. Für Umfang und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragsnehmers maßgebend.
II. Vertragsbedingungen für Bauleistungen
1. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gelten in erster Linie die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B (DIN 1961), in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, und ergänzend die Regelungen unter Ziff. I und IV der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Soweit die VOB nicht zur Anwendung kommt, gelten stattdessen die Regelungen unter Ziff. III der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für Bauleistungen und Montage entsprechend.
III. Vertragsbedingungen für Lieferungen und sonstige Leistungen (außer Bauleistungen)
Für die Herstellung von Küchen, Haustüren, Zimmertüren, Treppen, Möbel sowie anderen von uns hergestellten Produkten, die nicht Bauleistungen im Sinne der Vorstehenden Ziff. II sind, gelten in erster Linie die nachstehenden Vertragsbedingungen Ziff. III. 1-8 sowie ergänzend die Regelungen unter Ziff. I und IV.
1. Lieferfrist
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung zwingend durch unvorhersehbare Umstände verzögert, die er nicht zu vertreten hat, z.B. Arbeitskämpfe und andere unabwendbare Ereignisse, so verlängert sich eine etwa vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder der Vertragsteile schadenersatzfrei vom Vertrag zurücktreten.
2. Versendung
Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
3.Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Verladung der Ware auf den Auftraggeber über.
4. Zahlungsbedingungen
a. Die Vergütung ist innerhalb 14Tagen netto zu entrichten. Skontoabzüge sind nur nach vorheriger Vereinbarung mit 2% innerhalb 8 Tagen auf den skontier fähigen Betrag erlaubt.
b. Bei Zahlungsverzug sind die entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Zinsen betragen 5 % über dem Bundesbankdiskont, es sei denn, dass der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
c. Bei Zahlung für Teillieferung gelten gleichfalls die vorstehenden Bedingungen.
d. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
e. Einbehaltung der Vergütung, Abzüge, Aufrechnung oder Rücksendung sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung, soweit sie nicht als berechtigt anerkannt oder gerichtlich als begründet festgestellt sind nicht statthaft.
5. Gewährleistung
a. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb 8 Tagen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich gerügt werden. Nicht offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht gerügt werden.
b. klimatische Verhältnisse am Einbau-, Lager-Ort: Für Produkte aus Holz und Holzwerkstoffe muss eine absolute Luftfeuchtigkeit zwischen 40–60% herrschen die Temperatur ca.18-22°C betragen.
c. Jedes Massivholz oder jeder Furnierstamm fällt in Farbe und Struktur anders aus. Selbst innerhalb eines Stammes oder Furnierstammes kann es geringfügige Abweichungen geben. Diese naturbedingten Unterschiede betonen die Echtheit des gewachsenen Holzes. Zudem reagiert das Holz bei sich ändernder relativen Luftfeuchtigkeit durch Aufnahme und Abgabe von Feuchtigkeit. Diese hygroskopische Eigenschaft des Holzes könnte bei mit Farb- oder Schleiflack behandelten Produkten feine Haarrisse verursachen. Die beiden vorgenannten Effekte berechtigen daher nicht zur Reklamation. Auch unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellung, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist.
d. Bei berechtigten Mängeln hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rückgabe des beanstandeten Gegenstandes ein Ersatzstück zu liefern.
e. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, so kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlass oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
f. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und in Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei Fehlern von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Er gilt ferner nicht, wenn vom Auftragnehmer eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist; in diesem Fall ist bei Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Technische Änderungen
die zur weiteren Produktverbesserung beitragen, behalten wir uns vor. Bisherige technische Beschreibungen, Modell-Nummern verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
7. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Auftragsnehmers die Ware infolge Verletzung von vor oder nach Vertragsabschluss begründeten Nebenpflichten (z.B. Beratungspflichten) nicht ordnungsgemäß verwendet werden kann, gelten die Regelungen der vorstehenden Ziff. 5 entsprechend.
8. Sonstige Haftung
a. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff.III 5e vorgesehen, ist –ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.
b. Die Regelung gemäß a. gilt nicht für Ansprüche, die sich aus §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz ergeben. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.
c. Soweit die Haftung des Auftragsnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen.
IV. Vertragsbedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
1. Es gilt die vereinbarte Vergütung
2. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragsnehmers.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Weilheim.